Testamentsspende

Mit einem Testament können Sie selbst entscheiden, was mit Ihrem Erbe passiert und wie Sie Ihre Werte hinterlassen möchten.
Wenn Sie keine Nachkommen oder gesetzliche Erben haben, wird der Staat Ihr Vermögen erben.

Entscheiden Sie sich für die Erstellung eines Testamentes, bietet es Ihnen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So können Sie für Sie wichtige Personen, aber auch gemeinnützige Organisationen bedenken. Gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschaftssteuer befreit.

Dadurch bewirkt Ihr Erbe in Ihrem persönlichen Sinne etwas Gutes, bewirkt etwas Bleibendes und Sie geben der Gesellschaft etwas zurück. Durch Ihr Erbe unterstützen Sie direkt die Versorgung und Begleitung unserer schwerstkranken und sterbenden Menschen in ihrer letzten verbleibenden Zeit.

Folgende Möglichkeiten einer Testamentsspende gibt es:

Der Erbe /die Erbin übernimmt all Ihre Rechte und Pflichten. Das bedeutet, dass diese Person oder dieser Personenkreis nicht ausschließlich Ihr Vermögen erbt, sondern auch Ihre Verbindlichkeiten. Die Person oder die Personen sind dazu verpflichtet, sich um die Abwicklung Ihres gesamten Nachlasses zu kümmern. Das bezieht auch die Bestattung und die Grabpflege mit ein.

Vermächtnisse haben die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmten Personen oder Organisationen zuzuwenden. Hier kann es sich um Erinnerungsstücke, Schmuck, Möbel, Geldbeträge oder auch Immobilien handeln.

Die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer haben aber keine weiteren Verpflichtungen und Rechte.

Wie können Sie Ihr Testament erstellen?

Immer vollständig handschriftlich geschrieben, unterschrieben mit Ort, Datum, Name und Vorname. Eine Vorlage gibt es nicht. Es ist eine persönliche Angelegenheit.
Wenn Sie im Beisein eines Notars Ihren letzten Willen erklären, diesen schriftlich hinterlegen lassen und notariell beurkunden, spricht man von einem notariell beurkundeten Testament. Der Notar regelt die rechtlich wirksame Form (gerade auch bei vorverfassten Texten), hinterlegt dieses beim Nachlassgericht. Somit ist Ihr letzter Wille in amtlicher Verwahrung.

Hier gibt es auch die Möglichkeit der Eigenhändigkeit und vollständig handschriftlich verfasst sowie unterschrieben. Hier genügt es, dass ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst, dann aber beide unterschreiben. Die Notarielle Form gilt hier ebenfalls. Ehepaare setzten sich allgemein gegenseitig als Alleinerben ein. Die bekannteste Form ist hier das sogenannte Berliner Testament.

Ganz wichtig ist, dass Sie Ihre Beerdigungswünsche nicht im Testament hinterlegen. Die Testamentseröffnung benötigt mehrere Wochen und so lange kann der Erbe Ihre Angelegenheiten nicht für Sie regeln. Hier hilft häufig die Vorabvollmacht für direkte Angelegenheiten, die wiederum in einem Bestattungsvorsorgevertrag geregelt werden können.

Die Begriffe Erbe und Vermächtnis sind umgangssprachlich sinngleich, aber dennoch deutlich anders.

Heike Büssing, Geschäftsführung

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