Wen wir im wanderlicht aufnehmen können

Gemäß Rahmenvereinbarung § SGB V, § 39a, Satz 4 kommt eine Hospizunterbringung bei folgenden Krankheiten in Betracht:

  • onkologische Erkrankung
  • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS
  • neurologische Erkrankung
  • chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung 

Grundsätzlich bestimmten die Bedürfnisse der Betroffenen den Versorgungsbedarf, nicht die Diagnose!

wanderlicht nimmt Menschen auf, die an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft, bei der Heilung ausgeschlossen und eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder Monaten wahrscheinlich ist,

wenn

die Versorgung im Haushalt, in der Familie oder einer Pflegeeinrichtung nicht ausreicht 

und

der Hausarzt oder Krankenhausarzt die Notwendigkeit einer Hospizversorgung schriftlich bestätigt.

Hospiznotwendigkeits­bescheinigung

Hier finden Sie die Ärztliche Bescheinigung zur Feststellung der Notwendigkeit vollstationärer Hospizversorgung
nach § 39a Abs. 1 SGB V: Download.

Häufig gestellte Fragen zur Aufnahme

Eine mögliche Aufnahme in unserem Hospiz kann einige Fragen aufwerfen, schließlich ist mit einer anstehenden, sich verändernden Lebenssituation häufig nicht nur an das eigene Wohlbefinden zu denken, sondern auch an das der Zugehörigen. Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten, die mit einer Aufnahme im wanderlicht einhergehen:

Die zur Aufnahme in ein Hospiz erforderliche ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung zur stationären Hospiz-Versorgung kann nur ein an der Versorgung des Patienten beteiligter Arzt (Hausärzte, Fachärzte, behandelnde Krankenhausärzte) ausstellen. Suchen Sie hierzu das Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder im Krankenhaus auch mit dem Sozialdienst.

Die Hospiznotwendigkeitsbescheinigung wird immer für 4 Wochen ausgestellt und kann je nach Bedarf und Prüfung als Folgebescheinigung verlängert werden.

Zugehörige können jederzeit kostenfrei im Hospiz wanderlicht übernachten. Dies kann sowohl im Gastzimmer als auch in einem Angehörigenzimmer erfolgen.

Gäste können sich auf Wunsch rund um die Uhr von ihren Zugehörigen besuchen lassen.

Gäste im Hospiz können sich von ihren Haustieren besuchen lassen. Alles Weitere ist individuell mit der Geschäftsführung im Vorfeld abzusprechen.

Soweit es der Platz im Zimmer erlaubt, ist das möglich: Bewegliche Möbel und Bilder beispielsweise können mitgebracht werden, um das Zimmer persönlicher zu gestalten.

Es besteht das Arztwahlrecht für den Gast. Das heißt der Hausarzt kann die Betreuung seines Patienten weiterhin übernehmen. Jedoch ist eine 24 stündige Erreichbarkeit notwendig. Daher entscheiden sich die meisten Gäste für eine Betreuung eines Palliativmediziners über die SAPV Verordnung. In diesem Fall kommt werktäglich ein Palliativmediziner ins Hospiz und führt eine Visite durch. An allen Tagen kann in akute Situationen der diensthabende Palliativmediziner gerufen werden.

Somit ist die ärztliche Versorgung gesichert und stellt ein Qualitätskriterium dar.

Claudia Tholen, Pflegedienstleitung

Sie haben weitere Fragen?

Unsere Pflegedienstleiterin beantwortet sie Ihnen gerne und lässt Ihnen weitere Informationen zukommen. Sie erreichen sie unter:

Wie Sie unsere Arbeit unterstützen können

Der Aufenthalt in einem stationären oder teilstationären Hospiz ist für Gäste und Zugehörige grundsätzlich kostenfrei. Die Kranken- und Pflegekassen zahlen per Gesetz aber nur einen Zuschuss pro Gast. Damit wir die Menschen optimal versorgen können, benötigen wir also fortlaufend finanzielle Unterstützung in Form von Spenden. Alle Möglichkeiten unsere Arbeit zu unterstützen finden Sie auf unserer Spendenseite.

Selbstverständlich stellen wir Ihnen gerne eine Spendenbescheinigung aus. Geben Sie dazu bitte Ihre vollständige Adresse bei der Überweisung an.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass beim Fehlen der Anschrift eine Spendenbescheinigung bis zu einem Wert von 200 Euro entfällt. Unterhalb dieser Summe reicht dem Finanzamt aber auch ein Kontoauszug als Beleg.

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